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Fairness bei den Wartefristen von Neugründungen freier Schulen

Gründungsinitiiativen für freie Schulen müssen in Brandenburg in den ersten drei Jahren auf Landeszuschüsse verzichten. Für anerkannte Träger wird diese Wartefrist auf zwei Jahre reduziert. (BrBSchulG §124 (2)) Hintergrund ist der Wille des Bildungsministeriums, „den erfolgreichen Aufbau der neuen Schule für gesichert“ zu halten. Das ist durchaus sinnvoll, wenn aufgrund von Fairness für alle die zwei Jahresfrist gelten würde.

Durch Beschluss des Landtages vom 21. Juni 2023 wird das Schulgesetz entsprechend geändert, mit Wirksamkeit zum 01.08.2023.

Es gibt ein großes generelles Aber:
In Brandenburg fehlen die Ausgleichsleistungen nach bestandener Wartefrist. Dies muss sich ändern! Es kann nicht sein, dass ein neuer Schulträger die kompletten Investitionen der ersten Jahre allein tragen muss. Dazu zählen u.a. Schulbau und Lehrkräftebezahlung. Darüber hinaus ist er angehalten 75% des Tarifgehaltes zu zahlen (ESGAV §5 (5)) und nicht nach Schulgeld zu sondern. (GG Art. 7 (4)) Dadurch befinden sich nahezu alle Gründungsinitiativen in den ersten zehn Jahren stets am Rande des finanziellen Kollaps in der Rückzahlung der Kredite.Neugründungen werden so unnötig erschwert bis verhindert. Dies ist nicht fair und laut Bundesverfassungsgericht auch nicht zulässig.

Die Wartefrist stellt zurecht sicher, dass bei neuen Schulen mit ungewissem Erfolg der Staat vorsichtig handeln darf. Das Gericht stellte aber zugleich fest, dass nach bestandener Wartezeit ein wie auch immer gearteter Ausgleich für die entgangenen Zuschüsse zu leisten ist: “Legt der Gesetzgeber, um Gewissheit über den Erfolg der Schule zu erlangen, eine lange Wartefrist fest und besteht die Schule später den Erfolgstest, muss er allerdings einen wie immer gearteten Ausgleich vorsehen, damit die Wartefrist nicht zur faktischen Errichtungssperre wird.“ BVerfGE 90, 107 – Waldorfschule/Bayern (Beschluss des Ersten Senats vom 9. März 1994 — 1 BvR 682, 712/88)

Wir halten weiterhin folgenden Schritt für sinnvoll:

  • Festlegung von Ausgleichzahlungen nach bestandener Wartefrist.

AGFS Positionspapier zu den Wartefristen/Ausgleichleistungen